AGB -allgemeine Geschäftsbedingungen
Ahauser Kranservice
§ 1 - Angebotsbedingungen
Aufträge bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers. Mit der Auftragserteilung werden diese Bedingungen anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Es sei denn, dass diese vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
§ 2 - Angebote
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf und Vermietung bleibt dem Lieferer vorbehalten.
Angebotene Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 3 - Lieferzeiten
Lieferzeiten werden nach besten Wissen und Gewissen dem Besteller mitgeteilt und nach Möglichkeit eingehalten, soweit bei Auftragserteilung alle technischen und organisatorischen Einzelheiten hinsichtlich Auftragsinhalt und Umfang verbindlich festgelegt sind. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist steht dem Besteller erst nach dem Verstreichen einer von ihm gestellten angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche oder
Mängelfolgeschäden und Ansprüche hieraus sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ( nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. ) begründen keinen Schadenersatzanspruch. Dies gilt auch dann, wenn bei Vorlieferanten oder Unterlieferanten diese Ereignisse eingetreten sind.
§ 4 - Beanstandungen und Mängelrügen
Beanstandungen sind innerhalb von 2 Wochen dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Kommt der Besteller dieser Mitteilungsfrist nicht innerhalb der Frist nach, so gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert. Mängel an Mietgegenständen sind unverzüglich mitzuteilen um die Mängelbehebung ebenso unverzüglich durchzuführen.
§ 5 - Gewährleistung
Gebrauchtmaschinen werden ohne jegliche Gewährleistung geliefert. Bei Neumaschinen gelten die
Gewährleistungsbedingungen des Lieferwerkes. Notwendige Wartungsarbeiten sowie Austausch von Verschleißteilen innerhalb des Gewährleistungszeitraumes sind im vollen Umfang vom Besteller zu zahlen. Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs oder ungeeigneten Material gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an der gelieferten Ware Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen sind, die nicht der Lieferer oder ein von ihm Beauftragter vorgenommen hat.
§6 - Versand
Lieferungen werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers bzw. ab Werk des Herstellers oder Unterlieferanten geliefert. Der Lieferer berechnet die Verpackung und den Transport billigst.
§ 7 - Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus seiner Geschäftsbedingung mit dem Lieferer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Lieferungen und Leistungen, bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo - Forderung des Lieferers. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen an die Lieferer abgetreten, der die Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Ware.
§ 8 – Zahlungen
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar.
Mietenrechnungen sind stets im Voraus zu begleichen. Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; bei Wechseln werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt. Nicht fristgerechte Zahlungen und einmalige Mahnung bringen den Besteller in Verzug. Im Falle des Verzuges des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. d.h. der Lieferer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Gleiches gilt auch bei Teilzahlungsvereinbarungen. Im Falle des Verzuges bei Mietrechnungen ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller den Gebrauch des Mietgegenstandes zu untersagen, notfalls durch Stilllegung des Mietgegenstandes. Abweichende Zahlungsbedingungenen bedürfen einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung des Rechnungsbetrages werden Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen für offene Kontokorrentkredite berechnet. Bei begründeten Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft kann der Lieferer die Vorauszahlung des Gesamtbetrages verlangen. Mietgutschriften wegen Urlaub und Schlechtwetter werden in Ausnahmefällen nur gegen Nachweis erstellt. Hierbei wird maximal 50 % der vereinbarten Miete für den entsprechenden Zeitraum gutgeschrieben.
§9 - Sondervereinbarungen
Für Sonderfälle insbesondere Mietvereinbarungen gelten zusätzlich die formularmäßigen Bestimmungen des Lieferers.( Baustellenvorbereitung, Freimeldung usw.)
§ 10 - Versicherungen bei Mietgegenständen
Mietgegenstände sind vom Besteller für die gesamte Mietdauer gegen Schäden jeglicher Art zu versichern. Zudem hat der Mieter die Mietgegenstände gegen Diebstahl ausreichend zu versichern. Auf Wunsch des Bestellers kann die Bruch -Versicherung gegen Zahlung eines Entgeltes durch den Lieferer übernommen werden. Die Versicherung erstreckt sich auf den Mietgegenstand und beinhaltet eine Selbstbeteiligung des Bestellers von derzeit € 1500,--netto pro Schadensfall. Nicht versichert sind Schäden und Verschleiß durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung oder Verwendung falschen Zubehörs, sowie Schäden durch Änderungen am Mietgegenstand insbesondere Verstellung bzw. Überbrückung von Endschaltern .
§11 - Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leitung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegenüber dessen Erfüllungs- bez. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers oder seiner für ihn Tätigen nachgewiesen ist .
§ 12 - Erfüllungsort / Gerichtstand
Erfüllungsort, soweit sich aus den vorliegenden Bedingungen etwas anders ergibt, für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der Sitz des Lieferers in Ahaus/Westfalen. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Ahaus zuständige Amts- bzw. Landgericht.
§ 13 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Vorgenannten Bedingungen nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke. Nebenabreden oder andere Abmachungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind schriftlich bestätigt.
Stand 01/2016